Antrag der FDP im Bundestag: Getrennt leben ‒ Gemeinsam erziehen: Familienrechtliches Wechselmodell als Regelfall einführen

Der Bundesadler im Deutschen Bundestag

Persönliche Vorbemerkung: Getrennt leben ‒ Gemeinsam erziehen ist auch nach einer Trennung der Eltern möglich und wünschenswert. Bisher haben leider Ideologen das Wort wenn es um Umgangsregelungen geht. So wird ohne wissenschaftliche Grundlage und meist GEGEN einen Elternteil das Residenzmodell erzwungen. Viele Väter haben keine Chance. In meinem Fall sind alle Umstände, die die Gegner eines Wechselmodells als Regelfall als Bedindung für die hälftelige Betreuung anführe, gegeben und dennoch habe ich – das heißt meine Tochter – nicht das Recht auf die eine paritätische Betreuung meines Kinder, bin aber brutal dazu verpflichtet bin Unterhalt zu zahlen, obwohl die Mutter viel mehr verdient. Das ganze System, die gängige Rechtsprechung in den Familiengerichten und die zu großen Teilen unwissenschaftlichen und menschenverachtenden Gutachten in Familienrechtsverfahren sind ein ungeheurer Skandal. Es geht nicht nur um die offensichtliche Benachteiligung eines Elternteils, Vätern zumeist, es geht auch um das Recht des Kindes auf eine gesunde Beziehung zu beiden Eltern und deren Familien, also auch um Onkel und Großeltern. Aus diesen und vielen anderne Gründen, veröffentlich hier den Antrag der FDP im Deutschen Bundestag.

***

Antrag der FDP im Bundestag: Getrennt leben ‒ Gemeinsam erziehen:

Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Familien sind die Keimzellen und das Rückgrat unserer Gesellschaft. Sie sind Sinnbild eines eigenverantwortlichen und individuellen Lebens in einer Verantwortungsgemeinschaft. Dafür gilt es, die notwendigen politischen Rahmenbedingungen zu setzen. Solche Rahmenbedingungen müssen auch für Fälle gegeben sein, in denen Eltern als Paar getrennte Wege gehen. Das Ende der Beziehung bzw. eine Scheidung muss und darf nicht das Aus für das familiäre Miteinander bedeuten. Das Wohl des Kindes muss stets im Mittelpunkt stehen.

Die Politik muss mit gesetzlichen Rahmenbedingungen Eltern in ihrem Wunsch unterstützen, die gemeinsame Verantwortung für Kinder auch nach der Trennung beizubehalten. Das getrennt gemeinsam Erziehen gewinnt aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen immer mehr an Bedeutung. Bereits heute wünschen sich gemäß einer aktuellen Untersuchung des INSTITUTS FÜR DEMOSKOPIE ALLENSBACH im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mehr als die Hälfte der Paare eine partnerschaftliche Lösung nach einer Trennung (vgl. Allensbacher Archiv, IfD-Umfrage 7255 (2017), S. 15).

Die deutsche Familienpolitik ist dieser Entwicklung bislang nur ungenügend gefolgt und bleibt weit hinter der gesellschaftlichen Realität zurück. Die geltenden familien-rechtlichen Regelungen tragen bislang dazu bei, dass einseitige und überholte Rollenbilder gefördert werden, bei denen die Betreuungsleistung meist bei den Müttern liegt, während den Vätern die Rolle der Unterhaltzahlenden zukommt. Es liegt auch an diesem alten Rollenverständnis, dass Alleinerziehende überdurchschnittlich häufig von Altersarmut betroffen sind und oft in Abhängigkeit von staatlichen Transferleistungen geraten. Gleichzeitig führt dieses veraltete Rollenbild zu einer Entfremdung eines Elternteils vom Kind.

In der Familienpolitik muss es zu einem Paradigmenwechsel kommen, weg von tradierten Stereotypen hin zur Gestaltung individueller elterlicher Betreuungslösungen für Kinder nach der Trennung, ohne dabei den Vorrang des Kindeswohls zu unterlaufen.

Es ist davon auszugehen, dass das getrennt gemeinsam Erziehen auch in Zukunft an Bedeutung gewinnen wird. Heute gehen Gesetz und Rechtspraxis regelmäßig davon aus, dass es durch die Trennung von Eltern zu einer Desorganisation oder Dekomposition der Familie kommt. Nach dieser Logik hört die Familie nach der Trennung der Eltern auf zu existieren. Dieses Leitbild hat die Gesetzgebung, die Familienrechtspraxis und das Jugendhilfesystem über eine lange Zeit geprägt.

Ein neues familienpolitisches Leitbild muss auf die fortdauernde gemeinsame Verantwortung für das Kind abzielen und die hierzu notwendigen Rahmenbedingungen bereitstellen. Die Trennung oder Scheidung der Eltern führt die Kernfamilie in der Regel in eine multilokale Trennungsfamilie. Der Übergang muss durch eine verbesserte Beratung und Betreuung, im Konfliktfall auch durch Familienberatung und Jugendhilfe abgefedert werden. Mediation und alternative Streitbeilegung sind geeignete Elemente zur Konfliktvermeidung und -lösung, die bereits vor einem familienrechtlichen Gerichtsverfahren genutzt werden sollten. Auch nach der Trennung sollte die gemeinsame Erziehungsverantwortung grundsätzlich gemeinschaftlich ausgeübt werden. Beide Eltern sollten berechtigt und verpflichtet sein, sowohl für den Unterhalt als auch für die Betreuung zu sorgen. Beide Eltern müssen auch nach der Trennung Verantwortung übernehmen.

Das Wechselmodell als Regelmodell wird diesem Anliegen am ehesten gerecht. Es ist nach modernem familienpolitischen Verständnis in zeitlicher Hinsicht aber nicht im Sinne starr paritätischer Betreuungsanteile zu interpretieren, sondern liegt flexibler auch bereits in Fällen des „erweiterten Umgangs“ (bei Betreuungsanteilen eines Elternteils von jedenfalls über 30 Prozent) vor.

Das Wechselmodell erfährt Zuspruch aus der Wissenschaft, wird von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates gefordert und steht im Einklang mit internationalen Rechtsnormen. Vor allem aber wird dem Kindeswohl durch die gemeinsame Erziehung beider Eltern auch nach der Trennung im Regelfall am besten Rechnung getragen. Schließlich erleichtert das Wechselmodell durch die partnerschaftliche Aufteilung der Erziehungsverantwortung auch gleiche Teilhabemöglichkeiten von Männern und Frauen am Arbeitsmarkt.

Die einseitige Ausrichtung des bestehenden Normgefüges auf das Residenzmodell erschwert bislang einen entsprechenden Paradigmenwechsel in Deutschland. Das Recht muss aber den Wandel des Familienbildes nachvollziehen und dem gesellschaftlichen Bedürfnis nach gemeinsamer Verantwortung und Betreuung auch nach Trennung oder Scheidung Rechnung tragen. Daher ist das Familienrecht, orientiert am Leitbild des Wechselmodells als Regelmodell, zu reformieren. Eine entsprechende Ausrichtung zieht vielfältige komplexe rechtliche Folgewirkungen, beispielsweise im Unterhaltsoder Sozialrecht, nach sich. Die Trendwende im Familienrecht kann gleichzeitig dazu genutzt werden, bestehende Regelungslücken und Unklarheiten in den betroffenen Rechtsbereichen abzubauen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Wechselmodell bei Trennung ohne Elternkonsens als Regelfall gesetzlich festschreibt und Lösungen für die entstehenden Folgeprobleme bereithält. Der Gesetzentwurf soll insbesondere folgende Regelungen enthalten:

  • Das Wechselmodell wird bei einer Trennung als gesetzlicher Regelfall eingeführt, sofern es keine einvernehmliche Regelung der Eltern gibt und es im Einzelfall nicht dem Kindeswohl widerspricht.
  • Im Kindesunterhaltsrecht ist eine anteilige Beteiligung der Eltern sowohl an Barals auch Naturalunterhalt als Regelfall vorzusehen. Das Kindergeld soll beiden Elternteilen hälftig zustehen. Ferner hat in diesem Zusammenhang eine Neuregelung der Verfahrensstandschaft in entsprechenden Unterhaltsstreitigkeiten ebenso stattzufinden wie eine Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes.

Es ist zu prüfen, inwieweit die Mehrbedarfe multilokaler Trennungsfamilien im Wechselmodell sowohl steuerlich als auch bei dem Bezug von Sozialleistungen berücksichtigt werden könnten.

Darüber hinaus ist unter anderem zu prüfen, ob auch die bestehenden Regelungen zum Ehegattenunterhalt (Betreuungsunterhalt), zur alleinigen Entscheidungsbefugnis eines Elternteils in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB), zu melderechtlichem Wohnsitz und örtlicher Gerichtszuständigkeit (soweit an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes angeknüpft wird) sowie zu rentenrechtlichen Kindererziehungszeiten reformiert werden müssen.

Schließlich ist sicherzustellen, dass gerichtsferne Familienmediationsangebote, deren verpflichtende Vorschaltung in familiengerichtlichen Verfahren in Kindschaftssachen zu prüfen ist, bundesweit verfügbar sind.

Berlin, den 13. März 2018
Christian Lindner und Fraktiom

Familienrichter Jürgen Rudolph, „Vater“ der Cochemer Praxis, über kindgerechte Sorgerechtsverfahren

Begründung

Das Prinzip „Eine(r) betreut, eine(r) bezahlt.“ ist überholt.
Das Wechselmodell, verstanden als eine Betreuungsregelung, die beide Eltern auf Augenhöhe an der Erziehung des gemeinsamen Kindes beteiligt, nimmt an Bedeutung zu.

Eine breite Mehrheit der Bevölkerung befürwortet eine gemeinsame Kinderbetreuung auch nach einer Trennung der Eltern (vgl. Allensbacher Archiv, IfD-Umfrage 7255 (2017), S. 16, Schaubild 11). Es ist deshalb davon auszugehen, dass getrennt gemeinsames Erziehen in Zukunft noch weiter an Bedeutung gewinnen wird.

Insbesondere die Rollenverteilung in der Erziehung der klassischen Kernfamilien ist einem starken Wandel unterworfen: Mehr als jeder dritte Vater geht in Elternzeit und nimmt Elterngeld in Anspruch (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 054 vom 15. Februar 2017). Die Einführung des Wechselmodells als gesetzlicher Regelfall erkennt diese gesellschaftliche Entwicklung an und bildet sie durch moderne familienrechtliche Rahmenbedingungen ab.

Die Einführung des Wechselmodells als gesetzlicher Regelfall stellt ferner die konsequente Fortführung der gleichberechtigten kindeswohlorientierten Familienpolitik dar, die auch bereits mit Maßnahmen wie dem Elterngeld angestoßen wurde. Die durch das Elterngeld gerade intendierte Förderung der Betreuung durch beide Eltern bleibt auch nach der Trennung oder Scheidung der Eltern die im Regelfall für das Kind beste Lösung.

Das Wechselmodell als gesetzlicher Regelfall wird dem Kindeswohl am besten gerecht.

 
Als mündige Mitglieder der Gesellschaft sind Eltern sich ihrer Erziehungsverantwortung gegenüber ihrem Kind bewusst. Konsensuale Lösungen zwischen den in Trennung oder Scheidung lebenden Eltern dienen dem Kindeswohl in besonderem Maße.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 1. Februar 2017 (Az. XII ZB 601/15) nunmehr aber auch die Möglichkeit anerkannt, das Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils durchzusetzen. Der BGH hat diese Möglichkeit in § 1684 Absatz 3 Satz 1 BGB, der eine gerichtliche Entscheidung über den Umfang des Umgangsrechts eines oder beider Eltern zulässt, angeknüpft und festgestellt, dass „das Gesetz keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend [enthält], dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürfen“.

Maßstab jedweder auch gerichtlichen Entscheidung ist das auch in § 1697a BGB verankerte Kindeswohl.

 
Ein wesentlicher das Kindeswohl beeinflussender Faktor ist ein kontinuierlicher Umgang mit beiden Eltern (vgl. bereits § 1626 Absatz 3 Satz 1 BGB). Während das Residenzmodell die Umgangszeiten eines Elternteils erheblich verkürzt, setzt das Wechselmodell auf eine gleichberechtigte Partizipation beider Eltern an ihrem gemeinsamen Auftrag, das Kind zu erziehen. Insbesondere in Fällen, in denen schon vor der Trennung Betreuungszeiten auf beide Eltern entfielen, vermittelt das Wechselmodell dem Kind Kontinuität und Stabilität. Aber auch generell ist der Umgang mit beiden Eltern ein identitätsstiftender Faktor. Das Wechselmodell schafft es am besten, dem Kind die Prägung der Lebensstile und Einstellungen beider Eltern nahezubringen, Eindrücke und Erfahrungen mit beiden Eltern zu sammeln und beide Eltern als gleichberechtigte und auch gleichwertige Bezugspersonen zu etablieren. Das Wechselmodell fördert eine stabile Bindung des Kindes zu beiden Eltern. Erst stabile Bindungen schaffen die Voraussetzungen für ein motivationsförderndes Lernumfeld im Kindesalter, das die Basis für einen selbstbestimmten Lebensweg des Kindes bildet. Deshalb ist bereits für Kleinkinder ein regelmäßiger und zuverlässiger Kontakt mit beiden Eltern besonders wichtig.

Kindeswohl heißt auch Kindeswille. Häufig wünschen sich nicht nur die in Trennung lebenden Eltern, sondern die betroffenen Kinder selbst eine wechselnde Betreuung durch beide Eltern. Dem Kindeswohl entspricht es deshalb, wenn das Wechselmodell als gesetzlicher Regelfall mit altersentsprechenden Mitentscheidungen verknüpft wird.

Das Wechselmodell überfordert die betroffenen Familien regelmäßig nicht. Vielmehr fordert es die Familien in ihrer Kompromissfähigkeit und Kooperationsbereitschaft und kann so zu einer Förderung von deeskalierenden Effekten beitragen. Es hält die Familien dazu an, Kompromissbereitschaft zu üben und schafft so erst die Basis dafür, einen Interessenausgleich unter Berücksichtigung des Kindeswohls herbeizuführen.

Das Wechselmodell ist gerechter als das Residenzmodell.

 
Gerechter ist es insbesondere gegenüber dem Kind. Gerade weil das Residenzmodell Kinder in einem Alter betrifft, in dem sie selbst aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Entwicklung ihrer Persönlichkeit nur bedingt eine begründete Entscheidung darüber treffen können, ob sie bei einem Elternteil oder bei beiden getrennt lebenden Eltern wohnen möchten, nimmt das Wechselmodell diese Entscheidung vorweg. In diesem Sinne bewahrt das Wechselmodell das Kind auch vor Loyalitätskonflikten. Bei einem Wechselmodell werden ferner im Übrigen keine Entwicklungen befördert, die Fakten für das Kind schaffen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr umkehren lassen.

Das Wechselmodell ist international anerkannt und erfolgreich umgesetzt.

 
Das Wechselmodell ist bereits ein gesetzlicher Regelfall in unterschiedlichen europäischen Staaten. In Schweden hat es im Jahr 2006 gesetzlichen Niederschlag gefunden. Im selben Jahr hat Belgien das Wechselmodell als gesetzlichen Regelfall vorgesehen. In Frankreich steht das Wechselmodell im Alternativverhältnis zum Residenzmodell, wird aber durch den Gesetzgeber als die präferierte Form der Betreuung vorgesehen. Auch das italienische Familienrecht berücksichtigt das Wechselmodell als Regelfall, wenn Gründe des Kindeswohls nicht dagegen sprechen. In Spanien und Norwegen kann es gerichtlich auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (vgl. NZFam 2016, 833 ff.).

Siehe auch: Forschungsergebnisse zum „Wechselmodell“ – Prof. Dr. jur. Hildegund Sünderhauf im Vortrag

In der Parlamentarischen Versammlung des Europarates haben sich die Vertreter aus 46 Mitgliedstaaten in ihrer Resolution 2079 (2015) vom 2. Oktober 2015 einstimmig für die Einführung des Wechselmodells als gesetzlichen Regelfall ausgesprochen.

Auch Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention geben dem Kind einen Anspruch auf Umgang mit beiden Eltern. Seine stärkste Verwirklichung findet dieser Anspruch im Wechselmodell als gesetzlichem Regelfall.

(Visited 204 times, 1 visits today)

Du magst vielleicht auch

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert