Falsche Entscheidungen im Rechtsstaat und mein Vorschlag zur Gesetzesänderung im Umgangsrecht

Volker Beck: Rechtsstaat und die Zeit für Veränderungen

Die Menschenverachtung eines erzwungenen Residenzmodell im Falle eines Umgangsstreit zwischen Trennungseltern ist für mich eine Tatsache. Wer trägt dafür die Verantwortung? Der Rechtsstaat. Nicht nur im Falle des Residenzmodells entscheidet dieser Rechtsstaat nicht aufgrund von Vernunft, Wissenschaft und Menschlichkeit, sondern aus althergebrachten Überzeugungen und einer Ideologie. Einer betreut, der andere zahlt. Wie die Familiengerichte dies mit den Gutachtern durchsetzen, ist unter dem Strich menschenverachtend und mich kann das bis ins Details belegen, wobei Menschenverachtung dort beginnt, wie wir seit der großen Hannah Arendt – „Die Banalität des Bösen“ – und der Arbeit des brillanten Psychoanalytikers Arno Gruen – „Wider die kalte Vernunft“ – wissen, wo Mitgefühl nicht existiert. Und das unser Rechtsstaat fehlt, falsche Entscheidungen trifft, Unrecht spricht, wissen wir Bürger schon lange. Im Zusammenhang mit der Rehabilitierung und Entschädigung von nach §175 verfolgten Homosexuellen öffnet uns der grüne Bundestagsabgeordnete Volker Beck noch einmal die Augen.

Im Bezug auf unsere Homosexuellen Mitbürger ist es sehr deutlich: Der Rechtsstaat förderte und schützte die Beschädigung unschuldiger Bürger, missachtete ihre Menschenwürde, ihre Persönlichkeit und ihre Bürgerrechte. Ich will das Leid der Trennungsväter nicht mit dem der homosexuellen Menschen vergleichen und es damit relativieren. Mir geht es nur um die erschütternde Tatsache, dass ein Rechtsstaat über viele Jahrzehnte irren kann, Unrecht sprechen kann und Mitbürgern schweren Schaden zufügen und am Ende sogar in den Selbstmord treib kann. Das ist die Schnittmenge der Diskriminierung – und Kriminalisierung – von Homosexuellen und Trennungsvätern. Von Staatswegen dazu gezwungen zu werden, dass nach einer Trennung, der eine zahlt während der andere betreut ist ohne einen Zweifel tiefste Menschenverachtung. Wenn diese Praxis auch noch, wie in meinem Fall, konkret mit unfassbarer Brutalität, Lügen und unwissenschaftlichen, nicht belegten, also falschen Beschuldigungen untermauert wird, dann existiert an dieser Stelle kein Rechtsstaat mehr. Genau so habe ich es erlebt und ich sitze auf einem Scherbenhaufen und hohen Schulden, wie viele andere, wie Tausende Trennungsväter in diesem Land auch. Unschuldig und zum Nachteil meiner Tochter.

Aber lassen wir zunächst Volker Beck zu Wort kommen:
„Ja, unser Staat, die demokratische Bundesrepublik Deutschland, unser Rechtsstaat hat Fehler gemacht. Aber Demokratie und Rechtsstaat zeichnen sich eben nicht dadurch aus, dass wir keine falschen Entscheidungen treffen. Weder wir als Gesetzgeber, noch unsere unabhängige Justiz. Sondern wir zeichnen uns dadurch als allen anderen Staatsformen überlegene Staatsform aus, dass wir Fehler erkennen können, sie eingestehen und Unrecht wieder beseitigen können … und die Opfer von Unrecht entschädigen. Und das sage ich auch allen Verfassungsjuristen, die meinen, das waren doch rechtsstaatliche Gerichte: Nein, wir sollten nicht mit dem Anspruch der Unfehlbarkeit unsere Rechtskultur bestimmen. Sondern wir sollten sie mit dem Anspruch der Verwirklichung der Menschenrechte definieren.“
Volker Beck im Bundestag am 28. April 2017 zum Gesetz zu Rehabilitierung und Entschädigung von nach §175 verfolgten Homosexuellen.

Für den Rechtsstaat: Ein Vorschlag zur Gesetzesänderung im Umgangsrecht

Gesetzesvorschlag BGB Buch 4 Familienrecht:

§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Kinder und Heranwachsende bis zum 18. Lebensjahr haben das Recht nach Trennung ihrer Eltern gleich viel Lebenszeit mit der Mutter wie mit dem Vater zu verbringen, wann immer das möglich ist. Die Eltern sind verpflichtet dies zu gewährleisten. Die Jugendämter sind verpflichtet die Eltern dabei zu unterstüützen.

Die Falle sitzt in Absatz 4 § 1684, den unethische Rechtsanwälte gegen den anderen Elternteil tagtäglich in den Familiengerichten missbrauchen. Dieser Absatz muss erweitert und umgeschrieben werden. Vielleicht ergänz man die Sache auch um zwei weitere Absätze:
(5) Gegenseitige Beschuldigungen im Familiengericht sind untersagt. Rechtsanwälte der Eltern sind von der Verhandlung auszuschließen und nur in Ausnahmefällen zugelassen.
(6) Eltern dürfen den Dialog über die Umgangregelung mit dem jeweils anderen Elternteil nicht verweigern. Wer Falschaussagen gegen Elternteile macht und unbelegte Behauptungen vorbringt, um nach Absatz 4 eine Maßnahme des Gerichts zu erzwingen, begeht eine Straftat und wird unmittelbar zur Verantwortung gezogen. Rechtsanwälte, die falsche Anschuldigungen im Familiengericht konstruieren wird die Zulassung entzogen.

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Titelbild © Bestimmte Rechte vorbehalten von gruenenrw

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