Aufsatz von Barbara Thieme, Initiatorin Mütterlobby: Kindeswohlgefährdung durch das Familienrechtssystem

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Ich leide wie ein Hund unter dem Kindesentzug. Die aus meiner Sicht unmenschliche 14-Tage-Regelung belastet mich – und ich weiß, dass sie meine Tochter belastet. Meine Ohnmachtsgefühle und die faktische absolute Hilflosigkeit angesichts einen unmenschlichen Familienrechtssystem stürzen mich immer wieder in tiefste Verzweiflung. Aber allein, wenn du das schon zugibst, wollen sie dich abholen und dir Kind und/oder Sorgerecht wegnehmen. Frei nach dem Motto: Der Vater leidet, weil er sein Kind viel zu selten sehen darf und weil er darunter leidet, darf er sein Kind noch weniger sehen. Die menschenverachtende Begründung dafür lautet: Kindeswohlgefährdung. Auf muetterlobby.de fand ich einen Beitrag, der mir streckenweise tief aus der Seele spricht. Natürlich bin ich nicht mit allem Einverstanden, was dort steht. Mich beruhigt es auch, dass Mütter davon berichten und wir sogar ähnlich Erfahrungen machen. Und das deutet eben darauf hin, dass nicht die Eltern, die leidenden Väter oder Mütter das Problem sind, sondern ein menschenverachtendes Familienrechtssystem, das auf niemanden Rücksicht nimmt außer auf sich selbst. Ich drucke den Text hier ab, weil ich ihn als lesenswert empfinde, obwohl er gegen Väter polemisiert, die aber in viele Fällen dieselben Probleme haben und unter dem Strich – das sagen auch die Zahlen beispielsweise der Alleinerziehenden – vor dem Familiengericht absolut nichts zu melden haben und sich unter Umständen mit einer erzwungenen, traurigen, bitteren und inhumanen 14-Tage-Regelung zufrieden geben müssen. Wir brauchen die Öffentlichkeit um die eklatanten Mängel und Unmenschlichkeiten des deutschen Familienrechtssystems bekannt zu machen und das sinnlose Leiden so vieler Bürger und Kinder endlich zu beenden! Der Irrsinn gibt es ja nur, weil mindestens ein Elternteil sich von jeder Vernunft verabschiedet hat und, wie in meinem Fall, jedes klärende Gespräch verweigert.

Kindeswohlgefährdung durch das Familienrechtssystem – Aufsatz von Barbara Thieme, Initiatorin Mütterlobby, März 2014

In familienrechtlichen Verfahren verbindet Mütter wie Väter, die ihre Kinder vor einem ’streitbereiten Elternteil‘ schützen wollen, dem die Bedürfnisse des Kindes augenscheinlich egal sind, eines: die Ohnmacht und das Entsetzen darüber, wie sie als streitende Eltern vom Familienrechtssystem, also den Fachgerichten und den weiteren Verfahrensbeteiligten (Verfahrensbeistand, Jugendamtsmitarbeiter, Gutachter u. a.) wahrgenommen werden. Schnell gilt man als bindungsintolerant und somit erziehungsunfähig, wenn man für seine (berechtigten) Interessen eintritt. Der Schritt zum Vorwurf, man würde als Elternteil das Kindeswohl gefährden, obwohl man das Kind schützen will, ist dann nicht mehr weit.

Den Verfahrensbeteiligten ist es i.d.R. egal, wer der ‚Aggressor‘ und wer das ‚Opfer‘ ist. „Zum Streit gehören immer zwei!“ – ein Vorurteil, das die Opfer solcher Verfahren, die stets mit Trennungskriminalität einhergehen, verhöhnt. Jeder Versuch, sich gegen ungerechtfertigte Vorwürfe und hemmungslose Lügen des streitbereiten Elternteils zu wehren, wird undifferenziert als Streit wahrgenommen: Schnell erhält das Verfahren das Prädikat ‚Hochstrittig‚!

In vielen uns vorliegenden Fällen mit dieser Sachlage versagt das Familienrechtssystem. Anstatt das Kind zu schützen, geht die Kindeswohlgefährdung vom System selbst aus:

Es ist das Recht eines jeden Elternteils, die Gesetze zu nutzen, die der Gesetzgeber anbietet. Es heißt in § 1671 BGB: „…Dem Antrag (auf alleiniger Sorge) ist stattzugeben, soweit… zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge … dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Der Antrag auf alleinige elterliche Sorge – egal ob von Mutter oder Vater und egal mit welcher Motivation – stellt noch keine Kindeswohlgefährdung dar, wohl aber die Lawine an Verfahrensschritten, die durch einen solchen Antrag ins Rollen gebracht wird. Denn es stellt sich jetzt die Frage: Wie soll festgestellt werden, was (zukünftig) dem Wohl des Kindes am besten entspricht? Was genau ist das ‚beste Wohl‘ des Kindes?

Im Falle von ernsthaften elterlichen Defiziten (Verwahrlosung, Alkohol und Drogen, Misshandlungen) ist das vermutlich leicht festzustellen. Aber handelt es sich ‚nur‘ um einen streitbereiten Vater (oder Mutter) ist diese relativ niedrige Hürde geradezu eine Einladung, das Gesetz für seine (ihre) Zwecke auszureizen. Diese Zwecke haben selten etwas mit dem Kindeswohl zu tun. Es geht oft nur um Macht und Geld.

In vielen Gesprächen – als Vertreterin der Mütterlobby kann ich nur über Gespräche mit Müttern berichten – wurden einige Gemeinsamkeiten erkennbar:

  • Fast ausnahmslos handelt es sich um Eltern, die man dem sog. ‚Bildungsbürgertum‘ zuordnen würde, auffallend oft mit akademischem Hintergrund.
  • Der überwiegende Teil der Frauen ist finanziell am unteren Limit. Viele davon kommen ursprünglich aus finanziell guten bis sehr guten Verhältnissen, die sich aber durch Scheidung und jahrelange Gerichtsverfahren dramatisch verschlechterten.
  • In allen uns bekannten Fällen sind auf der anderen Seite streitbereite bis sehr streitbereite Väter, die – auch ohne Gutachter – einen erheblichen Mangel Kooperationsfähigkeit und an Empathie für die Bedürfnisse der Kinder erkennen lassen. Nicht selten artikulieren solche Väter sogar, die Mutter ‚fertig machen‘ zu wollen. Für diesen Zweck werden Geld und Kinder eingesetzt.
  • In irgendeiner Form spielt Gewalt in allen uns bekannten Fällen eine Rolle (körperlich, psychisch, finanziell). Wir ordnen diese Gewalt der Trennungskriminalität zu (weitere Erläuterungen hierzu unter Punkt 10)

Aus Sicht der Mütter stellt sich die Situation so dar: Mütter (und Kinder), die mit solchen Kindesvätern geschlagen sind – wobei dies nicht selten wortwörtlich zu nehmen ist – erhalten nach den vielen uns vorliegenden Erfahrungsberichten i.d.R. keine bzw. keine geeignete Unterstützung durch das Familienrechtssystem, um sich dagegen zur Wehr setzen zu können. Das Gegenteil tritt hfig ein: Versucht eine Mutter sich zu wehren, um sich und ihre Kinder zu schützen, wird ihr dies meist als Bindungsintoleranz und somit Erziehungsunfähigkeit ausgelegt.

Eine schwere, lange Zeit mit vielen Kindesanhörungen, Gutachten, Gerichtsverhandlungen beginnt, die allen Beteiligten viel Kraft abverlangt, oft zu viel. Mütter werden in ihren Grundfesten erschüttert, wenn sie realisieren müssen, dass sie ihre Kinder nicht schützen können. Immer öfter steht am Ende derartiger Auseinandersetzungen sogar der Kindesentzug, entweder in den Haushalt des Kindesvaters oder in ein wirtschaftlich orientiertes Heimbetreuungs- bzw. Pflegeelternsystem.

Unterstützt wird diese kaum aufzuhaltende Dynamik durch u. E. strukturelle Missstände:

  1. Anzahl der Verfahrensbeteiligten

    In strittigen Verfahren können es schnell 10 Personen und mehr sein, die in die Familie eindringen, mit den Kindern sprechen (oft nicht mal das) und anschließend eine Meinung vertreten.

  2. Dauer der Verfahren

    Ein solches Verfahren dauert i.d.R. mehrere Jahre. Es steht außerdem jedem Elternteil frei, jederzeit erneut Anträge zu stellen. Selbst wenn diese erkennbar nicht erfolgversprechend sind: Die Kosten der Verfahren trägt jeder selbst. Das kann so über Jahre gehen, manchmal bis die Kinder volljährig sind.

  3. Jugendamt

    In Kindschaftssachen ist das Jugendamt stets beteiligt.

    • Der Jugendamts-Mitarbeiter spricht i.d.R. mit Mutter, Vater und den Kindern und erstellt daraufhin einen sog. Jugendamtsbericht für das Gericht, der u. a. als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung dient. Die Aussagekraft eines so entstandenen Berichts muss in Frage gestellt werden, zumal die Qualifikation des Jugendamts-Mitarbeiters, meist ein Sozialarbeiter, für eine so weitreichende Empfehlung nicht geeignet ist.
    • Das Jugendamt ist erklärtermaßen ausschließlich für die Kinder zuständig. Eine Familie besteht aber aus weit mehr Personen. Diesem Umstand wird ein Jugendamtsbericht überhaupt nicht gerecht.
    • Die Jugendamtsakte ist nicht Bestandteil der Gerichtsakte und somit nicht einsehbar. Dies gibt einem streitbereiten Elternteil die Möglichkeit, z. B. zu lügen oder den anderen zu verleumden, ohne dass dieser darüber Kenntnis erhält und dazu Stellung nehmen kann. Dennoch fließt dies – direkt oder indirekt – in den Jugendamtsbericht ein.
    • Viele betroffene Eltern beklagen sich massiv darüber, dass es keine (wirksame) Beschwerde- und Kontrollinstanz für die Arbeit des Jugendamts gibt. Eigenmächtiges Handeln gegen bestehendes Recht – also Willkür – führt kaum zu Konsequenzen für den Jugendamtsmitarbeiter. Die Auswirkungen für die Kinder und die Familien hingegen, z. B. bei Inobhutnahmen, sind nachhaltig katastrophal: Es nimmt Einfluss auf die Biographie von Menschen!
    • Aufgrund der o. g. Bedingungen muss grundsätzlich in Frage gestellt werden, ob das Jugendamt in Entscheidungen zur elterlichen Sorge überhaupt obligatisch involviert werden muss, so wie es derzeit Praxis ist.
  4. Qualifikation der Verfahrensbeteiligten
    • Richter müssen als Familienrichter weder eine zusätzliche fachliche Qualifikation noch eine persönliche Reife nachweisen. Auch nicht für Kindesanhörungen, die stets für die Kinder hochbelastend sind. Selbst junge Berufsanfänger werden als „Richter auf Probe“ in hochstrittigen Verfahren eingesetzt.
    • Weder Gutachter noch Verfahrensbeistände müssen eine Mindestqualifikation nachweisen. Hier kommen nicht-approbierte Psychologen genauso zum Einsatz wie z. B. Heilpraktiker oder Kommunikationswissenschaftler von der Fachhochschule.
    • Mit großer Sorge sehen wir einer Infiltration des Helfersystems durch Väterlobbyisten entgehen. Es ist z. B. bekannt, dass ein sehr aktiver Väterverein Männer aus seinem Kreis zu Verfahrensbeiständen ausbilden lässt. (Anmerkung von Papalapapi: Entspricht nicht der Wahrheit und ist auch irrelevant).
  5. Wirtschaftliche Interessen vs. Neutralität

    Nicht selten sind diese Verfahrensbeteiligten wirtschaftlich von den Aufträgen aus dem Familienrechtssystem abhängig, d. h. sie arbeiten ausschließlich für die Familiengerichte und Jugendämter, wodurch die Neutralität gefährdet ist.

  6. Kein neutrales Beauftragungsverfahren
      Verstärkt wird diese Gefahr durch die Praxis der Beauftragung:

    • Die Vergabe von Gutachten und Verfahrensbeistandsschaften erfolgt durch den Richter nach Belieben.
    • Gleiches gilt für die Beauftragung sog. Freier Träger der Familienfürsorge, deren einziger Auftraggeber das Jugendamt ist. Auch wenn sich diese häufig als e. V., also als Verein präsentieren, stehen die wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund. Besonders kritisch ist es, wenn z. B. sowohl die Umgangsbegleitung als auch eine spätere Heimunterbringung durch denselben Träger erfolgen.
  7. Gutachter ‚ersetzen‘ Richterspruch

    Immer häufiger werden Gutachter beauftragt – selbst in Fällen, in denen das nach gesundem Menschenverstand überflüssig erscheint. Die Belastungen für die Familien durch ein Gutachterverfahren sind enorm und u. E. oft vermeidbar. Am 31.10.2013 berichtete die ARD-Sendung Panorama über diese Entwicklung: „Gutachter: Der heimliche Richter“.

    Gutachten müssen wieder die Ausnahme werden und das Gericht muss stattdessen dem Amtsermittlungsgrundsatz entsprechend handeln!

  8. Fehlende Standards und mangelnde Transparenz
    • Trotz der hohen Einflussnahme von Gutachtern in Familienrechtsverfahren gibt es keine definierten Anforderungen an ein Gutachten, weder für die Exploration, noch für den Aufbau und Transparenz des Gutachtens selbst und auch nicht an die verwendeten psychologischen Testverfahren.
    • Gleiches gilt für die Arbeit der Verfahrensbeistände: Es ist unbekannt, wie ein Verfahrenspfleger den Kindeswillen und die Kindesinteressen ermittelt.
  9. Rechtsbeugung und Nötigung im Gerichtssaal
    Heikles Thema:

    • Wir hören immer wieder Berichte von Müttern, die von Richtern nicht zu Wort kommen, eingeschüchtert oder sogar beleidigt werden. Auch richterliche Aussagen, wie „In meinem Gerichtssaal gibt es keinen Umgangsausschluss“, sind nicht akzeptabel, denn es muss der Einzelfall gerprüft werden.
    • Immer hfiger berichten Mütter von Drohungen, z. B. die elterliche Sorge zu verlieren, wenn sie dem Vergleich nicht zustimmen. Diese Form der Nötigung zu beweisen, ist schwierig, denn im Protokoll steht „Die Parteien vergleichen sich…“

    Demgegenüber stehen keine wirkungsvollen Beschwerde- und Kontrollmechanismen: Befangenheitsanträge laufen ins Leere, weil diese nicht von neutraler Stelle geprüft werden, sondern von Kollegen des wegen Befangenheit angegriffenen Richters, nachdem dieser eine Selbsteinschätzung zum Vorwurf angibt: Wir haben hier also ein sich selbst überprüfendes System; so etwas funktioniert selten.
    Strafanzeigen wegen (bedingt-vorsätzlicher) Rechtsbeugung sind stets erfolglos. Solche Maßnahmen bewirken i.d.R., dass der Beschwerdeführer zukünftig einen noch schwereren Stand im Verfahren hat.

  10. Trennungskriminalität

    Unter Trennungskriminalität verstehen wir – meist strafrechtlich relevante – Handlungen, mit dem Ziel, den Ausgang eines familiengerichtlichen Verfahrens direkt und indirekt zu manipulieren (z. B. Verleumdung oder falsche eidesstattliche Versicherungen). Strafanzeigen hiergegen werden nach den uns vorliegenden Erfahrungsberichten i.d.R. nicht verfolgt. Erklärte Haltung der Staatsanwaltschaft ist sinngemäß „Wir mischen uns nicht in familienrechtliche Auseinandersetzungen ein“. Das bedeutet im Umkehrschluss: Hier herrscht rechtsfreier Raum!

  11. Aktive Vaterschaft um jeden Preis(Anmerkung von Papalapapi: Entspricht absolut nicht der Wahrheit, das Gegenteil ist der Fall. Allein die Zahlen der Alleinerziehenden sprechen Bände.)
    • Für viele Mütter bedeutet gemeinsames Sorgerecht im tatsächlich gelebten Alltag: Sie hat die Sorge – der Vater das Recht. Einigen Rechten, wie z. B. dem Umgangsrecht, stehen keine verbindlichen Pflichten gegenüber, weder verbindliche Umgangszeiten, noch Zahlung von Kindesunterhalt.
    • Der Grundsatz der Gleichberechtigung ist m. E. in der aktuellen (und neuen) Gesetzeslage und -Auslegung nicht gewahrt. So sieht z. B. der § 1626a BGB die gemeinsame Sorge für das nichteheliche Kind auf Antrag des Kindesvaters vor – bis wann er diesen Antrag aber stellen muss, geht nicht daraus hervor. Für die Kindesmutter hingegen gibt es keine Möglichkeit, der ‚negativen Feststellung‘. Das bedeutet, sie lebt im Zweifel über viele Jahre hinweg mit dem Damoklesschwert über sich, ob und wann ein ‚nicht interessierter‘ Kindesvater evtl. doch noch einen Antrag auf gemeinsame Sorge stellt. Ihre Lebensplanung ist damit eingeschränkt.
    • Selbst bei Gewalthintergrund legt das Gericht i.d.R. Umgang mit dem Vater fest: „Ein gewalttätiger Mann muss noch kein schlechter Vater sein“ ist eine Aussage der Verfahrensbeteiligten, den sich von Gewalt betroffene Mütter und Kinder häufig anhören müssen. Das beschleunigte Umgangsverfahren nach § 155 FamFG steht im Widerspruch zum Gewaltenschutzgesetz. Andererseits gibt es gegen eine einstweilige Verfügung zum Umgang nicht einmal ein Rechtsmittel.
    • Das Wechselmodell: Die Kinder sollen nach Vorstellung der Väterlobbyisten im wöchentlichen Wechsel bei Mutter und Vater leben, und zwar völlig unabhängig davon, mit welchem Betreuungskonzept das Elternpaar vor der Trennung gelebt hat. Kleinstkinder müssen abgestillt werden, um dem Anspruch des Kindesvaters auf wechselnde Betreuung zugeführt werden zu können. Wir erleben, dass dies immer häufiger auch in hochstrittigen Verfahren angeordnet wird – aber auch hier gilt: nur, wenn der Kindesvater das will.​ Wichtig erscheint uns der Hinweis: Väter müssen beim Wechselmodell keinen Kindesunterhalt zahlen und erhalten das hälftige Kindergeld…
  12. Geld

    Durch Schwangerschaft und Kinderbetreuung erleiden Frauen immer einen realen Einkommensverlust. Spätestens ab dem zweiten Kind wird sie i.d.R. die Arbeitszeit reduzieren oder sogar gänzlich aufhören. Der Karriereknick ist unvermeidlich, der Einkommensverlust bis zum Ende ihres Arbeitslebens nicht mehr aufholbar, mit Auswirkungen bis in die Rentenzeit.

    Nach einer Trennung ist das für die Mütter besonders bitter: 90 % der Alleinerziehenden sind Frauen. 50 % der betroffenen Kinder erhalten keinen oder deutlich zu geringen Unterhalt (Quelle: VAMV). Betreuungsunterhalt für Mütter gibt es de facto kaum mehr.

    Moderne Frauen fühlen sich auch nicht bedürftig, sie wollen keinen Unterhalt – sie wollen einen Ausgleich ihres realen Verlustes. Sie wollen einen Einkommensverlustausgleich!

Die gleichen Beschwerden über die strukturellen Missstände werden auch von den über 150 eingetragenen Vätervereinen vorgebracht. Als einzige Initiative, die ausschließlich die Interessen von Müttern vertritt, klagt die Mütterlobby diese Entwicklung mit besonderem Herzblut an, denn die Erziehungs- und Betreuungsarbeit wird nach wie vor überwiegend von Frauen geleistet.

Dennoch erleben wir immer häufiger, dass Kinder gegen ihren Willen von Mutter zu Vater wechseln müssen, weil das oben beschriebene Helfersystem feststellt, dies sei für das Kindeswohl das Beste – also auch, wenn ihre Erziehungsleistung bisher völlig in Ordnung war, nur weil z. B. der Gutachter der Meinung ist, beim Vater wäre das Kind noch besser aufgehoben! Dem liegt offensichtlich immer öfter die ideologisch verwurzelte und wissenschaftlich verbrämte Überzeugung einiger Gutachter zugunde, dass ein Kind, egal in welcher Entwicklungsstufe, die gleiche Bindung zu Mutter und Vater hat. Demzufolge sei es auch völlig egal ist, ob das Kind von Mutter oder Vater betreut wird. Selbst Kleinkinder müssen auf diese Weise in den Haushalt des Vaters wechseln. In vielen uns vorliegenden Fällen streben diese erfolgreich streitbereiten Väter im nächsten Schritt die alleinige elterliche Sorge unter völliger Ausschaltung der Mutter an. Nicht selten auch hier wieder mit Erfolg.

Die Auswirkungen solcher einschneidenden richterlichen Entscheidungen sind für die Kinder und die Mütter erheblich. Stigmatisierung kommt hinzu, weil dies einer Öffentlichkeit, manchmal sogar der eigenen Familie, nicht vermittelbar ist. „Einer Mutter wird in Deutschland nicht ohne triftigen Grund die Kinder weggenommen“.

Leider doch, wie wir durch viele Beispiele aus unserer Fallsammlung belegen können.

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